Retorta GmbH 2023

Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB Druckversion

RETORTA GmbH

Stand: Juli 2019

Allgemeine Bestimmungen:

§ 1 Geltungsbereich 

(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verkäufe und Lieferungen der RETORTA GmbH im Unternehmensverkehr.

(2) Die RETORTA GmbH arbeitet ausschließlich auf der Basis dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde seinerseits auf der Basis eigener Allgemeiner Geschäftsbedingungen arbeitet. In diesem Falle gelten im Falle der Übereinstimmung die übereinstimmenden Geschäftsbedingungen beider Parteien, im Falle der Divergenz anstelle der abweichenden Regelungen die gesetzlichen Bestimmungen. Im Falle dessen, dass nur eine Partei eine Regelung zu einem Thema in ihren AGB geregelt hat, wird diese Vertragsbestandteil.

(3) Für den Umfang und die Beschaffenheit der Lieferungen und Leistungen ist – soweit keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen sind – ausschließlich das Angebot oder die schriftliche Auftragsbestätigung der RETORTA GmbH maßgebend.

§ 2 Leistungen und Vertragsschluss

(1) Menge, Qualität und die Eigenschaften der Ware sind aus dem Angebot oder Auftragsbestätigung selbst oder unter Bezugnahme von Waren und Preislisten ersichtlich.

(2) Unsere als Angebote gekennzeichneten Leistungsbeschreibungen sind freibleibend und dienen als Grundlage für ein konkretes Angebot des Kunden an die RETORTA GmbH zum Abschluss eines Vertrags. Ein Vertrag kommt nur zustande, wenn die RETORTA GmbH das Angebot des Kunden zum Abschluss eines Vertrags schriftlich angenommen oder mit einem schriftlichen kaufmännischen Bestätigungsschreiben bestätigt hat oder die Ware an den Kunden versendet.

(3) Muster, Proben oder Angaben (wie Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen etc. in Musterbüchern, Preislisten oder sonstigen Publikationen) zeigen die Qualität der Ware so gut wie möglich. Bei Abweichungen zum Angebot oder Auftragsbestätigung sind immer die Leistungsbeschreibungen der RETORTA GmbH maßgeblich.

(4) Die RETORTA GmbH behält sich das Recht vor, Warenbeschreibungen im Hinblick auf die beschriebenen Eigenschaften so zu ändern, dass die jeweils aktuellen gesetzlichen Erfordernisse berücksichtigt werden. Dem Kunden steht in diesem Fall das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Änderungen ihm nicht zumutbar sind.

(5) Angaben zur Beschaffenheit der Waren und Leistungen sind keine Garantien. Garantien müssen ausdrücklich als solche bezeichnet werden.

§ 3 Lieferung

(1) Lieferungen erfolgen ausschließlich an Firmen (Apotheken, Großhändler), die gemäß §§ 43 ff. AMG zum Bezug von Arzneimitteln berechtigt sind.

(2) Die RETORTA GmbH kann die eigene Leistung von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses abhängig machen. Bis zu dem Eingang dieser Anzahlung besteht seitens der RETORTA GmbH das Recht, die Lieferung zu verweigern. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot.

(3) Bei Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, hoheitlicher Eingriffe, von Naturkatastrophen, Krieg, Aufruhr, Streik in eigenen Betrieben, Zulieferbetrieben oder bei Transporteuren oder aufgrund sonstiger, nicht von der RETORTA GmbH zu vertretender Umstände ist die RETORTA GmbH berechtigt, die Lieferung nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen. Beide Parteien können jedoch von einem geschlossenen Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, wenn eines der vorgenannten Ereignisse zu einer Lieferverzögerung von mehr als zwei Monaten über die vereinbarte Frist hinaus führt. Weitergehende Ansprüche der Vertragsparteien sind ausgeschlossen.

(4) Ist nichts anderes vereinbart, so erfolgt die Lieferung dadurch, dass die Ware dem Kunden an dem Geschäftssitz der RETORTA GmbH bereitgestellt wird. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Die RETORTA GmbH wird während des Annahmeverzugs die Ware auf Kosten und Risiko des Kunden einlagern. Auf Wunsch des Kunden wird die RETORTA GmbH die Ware während des Annahmeverzugs versichern.

(5) Sofern ein anderer Lieferort vereinbart wird, wird die Ware dem Kunden an diesem Ort zur Verfügung gestellt.

(6) Falls die RETORTA GmbH nicht rechtzeitig liefert, muss der Kunde der RETORTA GmbH eine schriftliche Nachfrist setzen. Nach dem fruchtlosen Ablauf dieser Frist darf der Kunde Schadenersatz anstelle der Leistung verlangen und den Vertrag kündigen.

§ 4 Gefahrübergang, Entgegennahme

(1) Sofern der Kunde den Transport übernommen hat, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs gleichwohl auf den Kunden über, sobald die Ware einem Spediteur, einem Frachtführer der Bahn, der Post oder dem Kunden übergeben oder zur Abholung bereitgestellt worden ist. Die Lieferzeit ist auch – vorbehaltlich anderer schriftlicher Vereinbarungen – eingehalten, wenn die bestellte Ware versandbereit steht und der Kunde hiervon unterrichtet wurde.

(2) Der Lieferort bestimmt sich nach der Leistungsbeschreibung bzw. Auftragsbestätigung der RETORTA GmbH. Ist kein Lieferort angegeben, so gilt der Sitz der RETORTA GmbH als Lieferort.

(3) Verzögert sich der Transport infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

(4) Die Möglichkeit zur Teillieferung bleibt ausdrücklich vorbehalten, wenn dem Kunden nach dem Vertragszweck eine Teillieferung zumutbar ist.

§ 5 Preise

(1) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils am Auslieferungstag gültigen Mehrwertsteuer. Die angegebenen Produktpreise beinhalten grundsätzlich keine Versicherungskosten. Etwaige Fracht- und Versandkosten ergeben sich aus dem Angebot.

§ 6 Weiterverkauf

(1) Versorgungsapotheken und Krankenhausapotheken, die von der RETORTA GmbH Waren zu besonderen Konditionen beziehen, die die jeweiligen nach der aktuellen Preisliste am Versandtage gültigen Einkaufspreise unterschreiten, dürfen diese Waren im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht weiterverkaufen. Dies gilt insbesondere für andere Krankenhaus und Versandapotheken, sowie Großhandlungen.

(2) Ausnahmen hiervon gelten nur für Lieferungen im Rahmen eines behördlich genehmigten Versorgungsvertrages durch Versorgungsapotheken gemäß § 14 des Gesetzes über das Apothekenwesen (ApoG).

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum an der gelieferten Ware geht erst mit Eingang aller Zahlungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung auf den Kunden über. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern.

(2) Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, die RETORTA GmbH teilt dem Kunden etwas anderes mit.

(3) Der Kunde hat die Verpflichtung, die Vorbehaltsware unentgeltlich zu verwahren und sie auf eigene Kosten im ordnungsgemäßen Zustand zu halten und gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind sofort anzuzeigen.

(4) Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung/unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (inkl. sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware an die RETORTA GmbH ab, maximal aber 110% der jeweils offenen Forderung.

(5) Die RETORTA GmbH verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die der RETORTA GmbH zustehenden Forderungen übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der RETORTA GmbH.

§ 8 Mängelgewährleistung

(1) Der Kunde muss die Ware unverzüglich (spätestens 3 Tage) nach Erhalt auf wesentliche Mängel und Vollständigkeit untersuchen und etwaige Rügen der RETORTA GmbH gegenüber erklären; es gilt § 377 HGB.

(2) Bei unerheblichen Mängeln ist das Recht zum Rücktritt oder zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ausgeschlossen.

(3) Das Recht zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist auch ausgeschlossen, falls der Mangel durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware infolge gewöhnlicher Alterungsprozesse verursacht wird, wie z.B. der Ablauf der Mindesthaltbarkeit.

(4) Der Kunde trägt die Beweislast dafür, dass der Mangel durch die RETORTA GmbH zu vertreten ist, soweit der Mangel darauf beruht, dass der Kunde ohne Zustimmung der RETORTA GmbH gelieferte Waren, anders als von der RETORTA GmbH vorgegeben, gelagert, die Waren in anderen als den vom Kunden mitgeteilten Prozessen verwendet wurden oder die Waren zu einem anderen als dem vom Kunden mitgeteilten Zweck verwendet wurden.

(5) Etwaige Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden, Schäden an Leib, Leben oder Gesundheit oder die aufgrund der Verletzung einer Garantiezusage entstanden sind. Ansprüche nach § 84 AMG bleiben unberührt.

§ 9 Geheimhaltung

(1) Beide Seiten verpflichten sich, über alle ihr im Rahmen der Tätigkeit für die jeweils andere Partei zur Kenntnis gelangten vertraulichen Vorgänge, insbesondere Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse der anderen Partei strengstes Stillschweigen zu bewahren und diese weder weiterzugeben noch auf sonstige Art zu verwerten. Dies gilt gegenüber jeglichen nichtberechtigten Dritten, d. h. auch gegenüber nichtberechtigten Mitarbeitern der Parteien, sofern die Weitergabe von Informationen nicht zur ordnungsgemäßen Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen dient. Sofern die Parteien die Geltung einer separaten Geheimhaltungsvereinbarung vereinbart haben, geht deren Inhalt dem Inhalt der in diesem Absatz niedergelegten Regelung vor.

(2) In Zweifelsfällen ist jede Partei verpflichtet, die jeweils andere vor einer solchen Weitergabe um Zustimmung zu bitten.

(3) Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für solche Tatsachen, die nachweislich offenkundig sind oder zum bekannten Stand der Technik gehören oder der jeweiligen Partei schon vor der Bekanntgabe durch den Kunden zur Kenntnis gelangt waren oder nach der Bekanntgabe durch den Kunden nochmals durch Dritte, die keiner Geheimhaltungsverpflichtung gegenüber der RETORTA GmbH unterlagen, mitgeteilt worden sind.

§ 10 Datenschutz

Die RETORTA GmbH erhebt, speichert und bearbeitet personenbezogene Daten, die der Kunde ihr zur Verfügung stellt, nur zur Abwicklung des Kaufvertrags. Diese Daten werden nur dann an Dritte weitergegeben, wenn dies zur Abwicklung des Kaufvertrags erforderlich ist, z.B. an Transportunternehmen zum Zwecke der Lieferung oder an Kreditkarteninstitute zur Zahlung des Kaufpreises. Die Datenverarbeitung erfolgt nach Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO auf der Grundlage des Vertrgsverhältnisses. Informationen über alle ihm zustehenden Rechte erhält der Kunde unter www.retorta.de. Der Kunde hat insbesondere nach dem Verjähren aller aus dem Vertragsverhältnis stammenden Ansprüche jederzeit das Recht, die Löschung der personenbezogenen Daten zu verlangen. Die Löschung ist allerdings nur dann möglich, wenn die Daten nicht mehr zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten erforderlich sind und wenn keine gesetzlichen Regelungen der Löschung entgegen stehen. Nach vollständiger Abwicklung des Vertrags und Ablauf etwaiger steuer- und handelsrechtlicher Aufbewahrungsfristen wird die RETORTA GmbH die Daten des Kunden löschen.

§ 11 Weitere Bestimmungen

(1) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder der jeweiligen Ergänzungsvereinbarung unwirksam sein oder werden, so soll die Wirksamkeit dieses Vertrages und der Ergänzungsvereinbarungen im Übrigen dadurch nicht berührt werden.

(2) Die Parteien vereinbaren im Hinblick auf sämtliche Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland.

(3) Sofern der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist, wird für sämtliche Streitigkeiten, die im Rahmen der Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses entstehen, Pinneberg als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart. Der Erfüllungsort ist Pinneberg.

Bestimmungen über Retouren:

§ 12 Retouren der RETORTA GmbH

Die RETORTA GmbH gewährleistet, dass ihre Arzneimittel einwandfrei gelagert wurden. Obgleich keine pauschale gesetzliche Verpflichtung zur Rücknahme besteht, betrachtet die RETORTA GmbH die Bearbeitung und Abwicklung von Retouren als Teil des umfangreichen Kundenservice. Für die Retouren gelten folgende Bedingungen:

Verhalten bei Retouren

Im Falle von Warenrücklieferungen müssen diese zwingend vor der Retournierung telefonisch, per Telefax oder Email bei der RETORTA GmbH angemeldet werden. Wir stimmen die Abwicklung Ihrer Retoure bzw. Reklamation mit Ihnen ab. Bei nicht zuvor angemeldeten Rücksendungen von Waren behalten wir uns die ersatzlose Vernichtung vor.

Für jede Rücksendung von Waren benötigen wir einen Retourenschein. Dieser kann über unsere Internetseiten unter www.retorta.de im Login – Bereich heruntergeladen werden. Dieser ist vor jeder Rücksendung gewissenhaft auszufüllen und der Rücksendung beizulegen.

Nach erfolgter Anmeldung der Retoure ist der Kunde verpflichtet, die Ware ausreichend frankiert zurückzusenden. Unfreie Rücksendungen werden nicht angenommen. Soweit vereinbart, wird die RETORTA GmbH dem Kunden die Versandkosten für die Rücksendung erstatten.

Rücksendung der Ware

Versenden Sie bitte angemeldete Ware mit dem Retourenschein an folgende Adresse:

RETORTA GmbH
Retourenabteilung
Dingstätte 27
25421 Pinneberg

Retourenausgleich

Der Retourenausgleich für Ware erfolgt als wertmäßige Gutschrift oder als Umtausch gegen neue Ware. Es werden die zum Zeitpunkt des Kaufs gültigen Konditionen und Zahlungsbedingungen inklusive Rabattaktionen berücksichtigt.

Ausschluss von Retouren

Die RETORTA GmbH liefert keinen Ersatz für folgende Waren:

(a) Als „MUSTER“ gekennzeichnete Produkte,

(b) Beschädigte, angebrochene oder geöffnete Packungen,

(c) Waren 6 Monate vor Verfall oder abgelaufene Waren.

Werden Waren zurückgesandt, die unter entweder unter (a), (b) oder (c) fallen, werden diese ersatzlos der Vernichtung zugeführt.

Lieferung über einen Großhandel

Sofern Sie als Apotheke nicht direkt von der RETORTA GmbH sondern über einen Großhandel beliefert worden sind, wickeln Sie bitte Ihre Retoure ebenfalls direkt über den Großhandel ab.

Rückrufe von bestimmten Produkten bzw. Chargen

Bei Rückrufen, die durch die RETORTA GmbH oder eine amtliche Stelle erfolgen, wird der Warenwert zum aktuellen Einkaufspreis gutgeschrieben. Es gelten die zum Zeitpunkt des Rückrufes gültigen Konditionen und Zahlungsbedingungen. Wir informieren Sie über die Abwicklung des Rückrufes im Einzelfall. Die Gewährung einer wertmäßigen Gutschrift ist auf 3 Monate nach dem Rückruftermin befristet.

Änderung des Vertriebsstatus

Bei Änderung des Vertriebsstatus von unseren Arzneimitteln durch behördliche bzw. gesetzliche Umstellungen (z.B. unter Verschreibungs- oder Betäubungsmittelpflicht) werden wir Sie ggf. über eine Rücknahme und die jeweiligen Rücknahmebedingungen rechtzeitig informieren.

Einstellung des Verkaufs einzelner Produkte

Bei der Außerhandelnahme (Einstellung des Verkaufs) einzelner Produkte durch die RETORTA GmbH wird die RETORTA GmbH die Kunden darüber in der Regel so frühzeitig informieren, dass eine Möglichkeit des Abverkaufs besteht. Sollte dies ausnahmsweise einmal nicht möglich sein, gelten die vorgenannten Retourenbedingungen.